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Erben eines Verstorbenen verpassen Frist und kommen nicht ans Ziel

Die Erben eines verstorbenen Mannes wollten dessen Anspruch auf Ergänzungsleistungen weiterverfolgen. Weil sie eine wichtige Frist verpassten, trat das Bundesgericht gar nicht erst auf ihren Fall ein.

Publikationsdatum: 08. Juli 2026

Ein Mann, der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezog, starb im Juli 2025. Seine Erben wollten ein laufendes Verfahren über diese Leistungen weiterführen und zogen den Fall bis vor das Bundesgericht. Dort reichten sie ihre Eingabe elektronisch ein – allerdings ohne die erforderliche digitale Signatur.

Das Bundesgericht wies die Erben mit einer Verfügung darauf hin, dass ihre Eingabe diesen formalen Mangel aufweise, und setzte ihnen eine Frist bis zum 29. Mai 2026, um den Fehler zu beheben. Die Verfügung wurde elektronisch auf einer sicheren Zustellplattform hinterlegt. Da die Erben sie nicht abholten, galt sie nach sieben Tagen automatisch als zugestellt – konkret am 27. Mai 2026.

Die Erben korrigierten den Mangel erst am 30. Mai 2026 – also einen Tag nach Ablauf der gesetzten Frist. Einen nachvollziehbaren Grund, warum sie die Frist nicht einhalten konnten, legten sie nicht dar. Ohne einen solchen anerkannten Grund ist es nicht möglich, eine versäumte Frist nachträglich wiederherstellen zu lassen.

Da die Formmängel nicht rechtzeitig behoben wurden, trat die Bundesrichterin auf die Eingabe der Erben gar nicht erst ein. Das Verfahren wurde damit ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen. Immerhin verzichtete das Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten.

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Urteilsnummer: 8C_338/2026

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