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Kläger scheitert mit Strafanzeige – Eingabe war ungenügend begründet

Ein Mann wollte eine eingestellte Strafuntersuchung anfechten. Seine Eingabe war jedoch zu wenig begründet und wurde nicht behandelt.

Publikationsdatum: 08. Juli 2026

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hatte im März 2026 entschieden, eine Strafuntersuchung gar nicht erst aufzunehmen. Der Betroffene wehrte sich dagegen beim Zürcher Obergericht – ohne Erfolg. Das Obergericht wies seine Eingabe im Mai 2026 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.

Daraufhin zog der Mann den Fall ans Bundesgericht weiter. Dort scheiterte er jedoch bereits an formellen Hürden: Seine Eingabe erfüllte die Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht. Zum einen fehlte eine ausreichende Begründung dafür, weshalb er überhaupt berechtigt gewesen wäre, den Fall weiterzuziehen. Wer eine eingestellte Strafuntersuchung vor Bundesgericht anfechten will, muss darlegen, dass er einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber der beschuldigten Person hat – das unterliess der Mann.

Zum anderen beschränkte sich seine Eingabe weitgehend darauf, seine eigene Sichtweise zu wiederholen, ohne sich inhaltlich mit den Argumenten des Obergerichts auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht tritt auf solche Eingaben nach ständiger Praxis nicht ein. Auch die formellen Rügen, die der Mann erhob, zielten im Kern auf eine inhaltliche Überprüfung des Falles ab und waren deshalb ebenfalls unzulässig.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein. Das Gesuch des Mannes, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, wurde abgelehnt, da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 300 Franken wurden ihm auferlegt, wobei seine finanzielle Lage bei der Festsetzung berücksichtigt wurde.

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Urteilsnummer: 7B_765/2026

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