Ein im Kanton Tessin steuerpflichtiger Unternehmer hielt im Jahr 2014 eine Beteiligung von 50 Prozent an einer Aktiengesellschaft. Er deklarierte diese in seiner Steuererklärung als Privatvermögen mit einem Steuerwert von rund 1,46 Millionen Franken. Das kantonale Steueramt stufte die Beteiligung hingegen als Geschäftsvermögen ein und bewertete sie mit lediglich 50'000 Franken. Der Unternehmer wollte die Beteiligung schliesslich sogar mit einem Wert von 5 Millionen Franken als Privatvermögen anerkannt haben.
Der Streit zog sich über mehrere Instanzen. Die kantonale Steuerrekurskommission wies die Beschwerde des Unternehmers ab und bestätigte die Einordnung als Geschäftsvermögen. Sie stützte sich dabei auf verschiedene Kriterien der Bundesgerichtspraxis zum sogenannten gewerbsmässigen Beteiligungshandel: Die Transaktion sei systematisch und geplant gewesen, es sei in erheblichem Mass auf Fremdfinanzierung zurückgegriffen worden, und der Unternehmer habe Fachkenntnisse eingesetzt, die eng mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhingen. Auch eine steuerliche Vorabklärung aus dem Jahr 2015 – ein sogenanntes Ruling – schützte ihn nicht, da der damals beurteilte Sachverhalt nicht mit dem steuerlich relevanten Vorgang aus dem Jahr 2014 übereinstimmte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Unternehmers gar nicht erst ein. Es stellte fest, dass er kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids nachgewiesen hatte. Im Gegenteil: Wäre seiner Argumentation gefolgt worden und die Beteiligung als Privatvermögen zum Verkehrswert von 5 Millionen Franken anerkannt worden, hätte dies zu einem deutlich höheren steuerbaren Vermögen geführt – also zu einer höheren Steuerbelastung. Ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer solchen Änderung war damit nicht erkennbar.
Zudem hielt das Gericht fest, dass die Frage der Einordnung der Beteiligung für spätere Steuerjahre keine Rolle mehr spielte, da der Unternehmer die Aktien bereits 2015 verkauft hatte. Ab diesem Zeitpunkt war nicht mehr der Besitz der Beteiligung steuerlich relevant, sondern der erzielte Verkaufserlös. Der Unternehmer muss die Verfahrenskosten von 3'000 Franken selbst tragen.