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Sozialhilfeempfänger erhält keine kostenlose Rechtsvertretung

Ein Sozialhilfeempfänger aus Rheinfelden wollte seinen Fall kostenlos vor Gericht bringen. Die Richter lehnten ab, weil seine Klage zu wenig begründet war.

Publikationsdatum: 08. Juli 2026

Einem Sozialhilfeempfänger aus Rheinfelden wurde die wirtschaftliche Hilfe per Ende August 2025 gestrichen. Der Grund: Er hatte trotz mehrfacher Aufforderung nicht ausreichend mitgewirkt, um seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Der kommunale Sozialdienst und der Gemeinderat sahen sich dadurch ausserstande, zu prüfen, ob er weiterhin Anspruch auf Unterstützung hatte. Eine kantonale Beschwerdestelle bestätigte diesen Entscheid im März 2026 und listete detailliert auf, wann und wozu der Mann aufgefordert worden war.

Der Betroffene wollte den Fall anschliessend vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau anfechten und beantragte dabei, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – ein Gesuch, das Personen offensteht, die sich ein Gerichtsverfahren finanziell nicht leisten können. Das Verwaltungsgericht lehnte dieses Gesuch jedoch ab, weil es die Klage nach einer ersten Prüfung als aussichtslos einstufte. Gleichzeitig setzte es dem Mann eine Frist, um einen Kostenvorschuss zu bezahlen.

Dagegen gelangte der Sozialhilfeempfänger ans Bundesgericht. Auch dort begründete er seinen Einwand jedoch nur unzureichend: Er listete verschiedene Verfassungsartikel auf und behauptete, das Verwaltungsgericht habe dagegen verstossen, ohne aber konkret darzulegen, inwiefern dies der Fall sein soll. Insbesondere setzte er sich nicht mit der bestehenden Rechtsprechung auseinander, wonach eine Einstellung von Sozialhilfe zulässig sein kann, wenn jemand die nötige Mitwirkung verweigert und die Behörde deshalb die Bedürftigkeit nicht überprüfen kann.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, weil die Begründung offensichtlich ungenügend war. Das Gesuch um eine kostenlose Rechtsvertretung wurde ebenfalls abgewiesen. Der Sozialhilfeempfänger muss nun Gerichtskosten von 300 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 8C_363/2026

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