Ein Mann, der Sozialhilfe bezog, reichte im Dezember 2025 beim kantonalen Sozialhilfegericht eine Eingabe ein, weil er dem Sozialdienst Rheinfelden vorwarf, das Verfahren rechtswidrig zu führen. Die zuständige Beschwerdestelle eröffnete daraufhin ein Verfahren wegen möglicher Verfahrensverzögerung. Dieses wurde jedoch im März 2026 eingestellt, weil der Gemeinderat Rheinfelden bereits im September 2025 einen Entscheid in der Sache gefällt hatte – er stellte die materielle Sozialhilfe per Ende August 2025 ein. Damit hatte die ursprüngliche Eingabe des Mannes ihren Zweck verloren.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verweigerte dem Mann die Kostenbefreiung für das Verfahren, weil seine Klage als aussichtslos galt. Es stellte fest, dass er sich in seiner Eingabe mit keinem Wort mit der Begründung der Beschwerdestelle auseinandergesetzt hatte. Auch war nicht erkennbar, weshalb deren Beurteilung falsch sein sollte.
Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts zog der Mann ans Bundesgericht und beantragte erneut, das Verfahren kostenlos führen zu dürfen. Doch auch dort drang er nicht durch. Die Bundesrichterin stellte fest, dass er lediglich seine eigene Sichtweise schilderte, verschiedene Verfassungsartikel aufzählte und pauschal behauptete, die Vorinstanz habe dagegen verstossen – ohne konkret auf deren Argumentation einzugehen. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 300 Franken. Es ist bereits das dritte Mal innerhalb weniger Wochen, dass er mit ähnlich begründeten Eingaben vor Bundesgericht scheiterte.