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Kranker Mann bekommt keine IV-Rente trotz neuer Diagnose

Ein Mann aus dem Kanton Thurgau wollte eine IV-Rente erstreiten. Die Richter bestätigten: Sein Gesundheitszustand hat sich seit 2018 nicht wesentlich verschlechtert.

Publikationsdatum: 08. Juli 2026

Ein 1976 geborener Mann hatte sich bereits 2018 bei der Invalidenversicherung angemeldet. Damals wurde sein Gesuch abgewiesen, weil sein Invaliditätsgrad mit 28 Prozent unter dem Schwellenwert für eine Rente lag. 2021 meldete er sich erneut an und verwies auf verschlechterte Beschwerden, insbesondere anhaltende Kopfschmerzen. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau liess daraufhin ein umfangreiches medizinisches Gutachten erstellen, das Fachärzte aus den Bereichen Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie einbezog. Auch eine berufliche Abklärung wurde durchgeführt.

Das Gutachten der beauftragten Stelle kam zum Schluss, dass der Mann in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren erneut ab – sowohl die Rente als auch berufliche Eingliederungsmassnahmen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigte diese Entscheide im Mai 2025. Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte eine neue, gerichtlich angeordnete Begutachtung.

Vor Bundesgericht brachte der Mann mehrere Einwände vor. Er argumentierte, dass er sich inzwischen einer fachärztlichen Behandlung mit Infiltrationen unterzogen habe und eine neue Diagnose – eine Nervenneuropathie im Hinterkopfbereich – gestellt worden sei. Zudem zweifelte er am Beweiswert des Gutachtens. Das Bundesgericht wies diese Argumente ab: Eine neue Diagnose allein belege noch keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands. Die Infiltrationen hätten zwar einen gewissen diagnostischen Wert, liessen aber ebenfalls keine relevante Verschlechterung erkennen. Der Mann hatte im Rahmen der Begutachtung selbst eingeräumt, dass sich seine Kopfschmerzen über die Jahre insgesamt verbessert hätten.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Gutachten den Anforderungen an die Beweiskraft genügt und keine offensichtlichen Mängel aufweist. Da sich der Gesundheitszustand seit 2018 nicht entscheidend verändert hat, besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente oder berufliche Massnahmen. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 9C_374/2025

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