Ein 1989 geborener Bauarbeiter rutschte im März 2021 auf einer Gerüsttreppe aus und verdrehte sich dabei den linken Fuss. Er war zu diesem Zeitpunkt als sogenannter Beimann bei einem Unternehmen angestellt und über die Suva gegen Unfallfolgen versichert. Sein Arbeitgeber kündigte ihm wenige Monate später, angeblich wegen betrieblicher Umstrukturierungen. Die Suva stellte ihre Leistungen per Ende Juni 2023 ein und verweigerte ihm sowohl eine Invalidenrente als auch eine Entschädigung für bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen.
Für die Berechnung einer allfälligen Invalidenrente muss verglichen werden, was jemand ohne Unfall verdient hätte (sogenanntes Valideneinkommen) und was er trotz seiner Einschränkung noch verdienen kann. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau stützte sich dabei auf den vertraglich vereinbarten Grundlohn von 67'600 Franken pro Jahr. Es liess dabei ausser Acht, dass der Bauarbeiter tatsächlich mehr verdient hatte – unter anderem durch Überstundenentschädigungen und einen Qualitätsbonus. Der daraus errechnete Invaliditätsgrad von 8 Prozent lag unter dem Schwellenwert von 10 Prozent, ab dem ein Rentenanspruch entsteht.
Das Bundesgericht hob diesen Entscheid nun auf. Es stellte fest, dass das kantonale Gericht seine Untersuchungspflicht verletzt hatte: Sobald klar war, dass das tatsächlich erzielte Einkommen als Grundlage dienen muss, hätte das Gericht beim früheren Arbeitgeber nachfragen müssen, ob die Überstunden und Boni regelmässig gewesen waren und auch künftig angefallen wären. Ohne diese Abklärungen durfte es sich nicht allein auf den Grundlohn abstützen.
Die Sache wird nun an die Suva zurückgewiesen. Diese muss die fehlenden Informationen beim ehemaligen Arbeitgeber einholen, das massgebliche Einkommen neu berechnen und anschliessend neu über den Rentenanspruch des Bauarbeiters entscheiden. Die Suva trägt zudem die Verfahrenskosten und muss dem Bauarbeiter eine Entschädigung von 3'000 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren bezahlen.