Symbolbild

Beifahrer wird wegen Raserei verurteilt – obwohl er nicht am Steuer sass

Ein Beifahrer liess bei einer Tesla-Probefahrt dreimal massiv beschleunigen. Er wird dafür strafrechtlich verurteilt – genau wie der Fahrer.

Publikationsdatum: 08. Juli 2026

Im März 2017 führte ein Mitarbeiter eines Elektroauto-Händlers in Schaffhausen Probefahrten mit einem Tesla durch. Bei einer dieser Fahrten sass er selbst nicht am Steuer, sondern auf dem Beifahrersitz – neben dem Kaufinteressenten, der das Fahrzeug lenkte. Auf der Rückbank sassen dessen drei Kinder. Der Beifahrer forderte den Fahrer mehrfach auf, das Fahrzeug voll zu beschleunigen, gab die Route vor und aktivierte schliesslich eigenhändig den sogenannten «Ludicrous Modus», der die volle Leistung des Teslas freisetzt. Bei den drei Beschleunigungsmanövern wurden Geschwindigkeiten von bis zu 133 km/h erreicht – innerorts, wo 50 km/h erlaubt sind. Die Überschreitung betrug damit bis zu 83 km/h.

Das Kantonsgericht Schaffhausen verurteilte den Beifahrer wegen schwerer Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Das Obergericht bestätigte dieses Urteil. Der Verurteilte zog den Fall weiter und argumentierte, er habe das Fahrzeug nicht selbst gelenkt und könne daher nicht als gleichwertiger Mittäter gelten. Ausserdem habe er lediglich die Beschleunigungskraft des Autos demonstrieren wollen – nicht bewusst rasen.

Die Richter in Lausanne wiesen diese Argumente zurück. Sie hielten fest, dass auch ein Beifahrer wegen schwerer Verkehrsregelverletzung verurteilt werden kann, wenn er das Geschehen massgeblich mitgestaltet. Im vorliegenden Fall hatte der Verurteilte die Fahrtstrecke bestimmt, den Fahrer wiederholt zur maximalen Beschleunigung aufgefordert und den Hochleistungsmodus des Fahrzeugs selbst aktiviert. Damit leistete er nach Ansicht des Gerichts einen so wesentlichen Beitrag, dass er als gleichgeordneter Mittäter zu gelten hat. Auch der Einwand, er habe nicht gewusst, wie stark der Fahrer beschleunigen würde, überzeugte nicht: Bereits beim ersten Manöver riefen die Kinder auf der Rückbank die gefahrene Geschwindigkeit aus – dennoch wies der Beifahrer zweimal erneut zur vollen Beschleunigung an.

Das Gericht bestätigte zudem, dass eine neuere, möglicherweise mildere Gesetzesversion nicht angewendet werden muss, weil diese erst nach dem Urteil der Vorinstanz in Kraft trat. Die bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten bleibt damit rechtskräftig.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_1326/2024

Zurück zur Hauptseite