Ein 1982 geborener Lieferwagen-Chauffeur erkrankte im November 2020 an Morbus Crohn, einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung, und meldete sich im Juli 2021 bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Aargau sprach ihm rückwirkend für den Zeitraum Januar 2022 bis Januar 2023 eine ganze IV-Rente zu. Ab Februar 2023 verneinte sie jedoch einen weiteren Rentenanspruch, weil sich sein Gesundheitszustand deutlich verbessert hatte.
Der Chauffeur wehrte sich gegen diesen Entscheid und verlangte unter anderem ein zusätzliches medizinisches Gutachten eines Darmspezialisten. Er argumentierte, seine Erkrankung schränke ihn weiterhin stark ein, da er häufig und unvorhersehbar eine Toilette aufsuchen müsse. Damit sei er in den meisten Berufsfeldern – etwa Bau, Logistik oder Produktion – kaum einsetzbar. Für rein administrative Tätigkeiten fehle ihm hingegen die nötige Ausbildung. Die Gerichte folgten dieser Argumentation nicht: Die medizinischen Unterlagen zeigten, dass der Beschwerdeführer praktisch keine Bauchschmerzen mehr hatte und die Stuhlregulation normal funktionierte. Ein weiteres Gutachten sei daher nicht nötig.
Einen Teilerfolg erzielte der Chauffeur jedoch bei der Berechnung seines theoretisch erzielbaren Einkommens. Die Richter hielten fest, dass seine Einschränkung – jederzeit Zugang zu einer nahegelegenen Toilette zu benötigen – einen Lohnabzug von zehn Prozent rechtfertige. Denn unvorhersehbare Unterbrechungen des Arbeitsalltags durch die Darmerkrankung stellten gegenüber anderen Arbeitnehmern einen klaren Nachteil dar, der sich lohnmindernd auswirken könne. Dieser Abzug war in der ursprünglichen Berechnung nicht berücksichtigt worden.
Trotz dieser Korrektur reicht der errechnete Invaliditätsgrad von 38 Prozent nicht aus, um Anspruch auf eine IV-Rente zu begründen – dafür wären mindestens 40 Prozent erforderlich. Die Klage wurde deshalb abgewiesen. Da der Chauffeur die Gerichtskosten von 800 Franken derzeit nicht tragen kann, werden sie vorläufig vom Staat übernommen, müssen aber zurückgezahlt werden, sobald er finanziell dazu in der Lage ist.