Ein Mann wollte eine Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen anfechten. Es ging dabei um die Frage, ob er Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, also ob der Staat die Kosten seines Verfahrens übernimmt. Für eine solche Beschwerde ans Bundesgericht gilt eine Frist von 30 Tagen.
Der Mann reichte seine Beschwerde am letzten Tag der Frist, dem 17. April 2026, elektronisch über die anerkannte Zustellplattform «PrivaSphere» ein. Dabei gab er jedoch eine falsche elektronische Adresse des Bundesgerichts an. Die Eingabe kam deshalb nicht dort an, wo sie hätte ankommen sollen. Den Fehler bemerkte er erst am 24. Mai 2026 – mehr als fünf Wochen nach Ablauf der Frist. Am 4. Juni 2026 reichte er die Beschwerde erneut ein und bat darum, die versäumte Frist wiederherstellen zu lassen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Eine Fristwiederherstellung ist nur möglich, wenn das Versäumnis unverschuldet war. Im vorliegenden Fall räumte der Mann selbst ein, dass er die falsche Adresse eingegeben hatte. Damit lag der Fehler eindeutig bei ihm. Da die Beschwerde offensichtlich verspätet und unzulässig war, wurde sie im vereinfachten Verfahren durch eine Einzelrichterin abgewiesen.
Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat – wurde abgelehnt, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Bei der Festsetzung dieser Summe wurde seiner finanziellen Lage Rechnung getragen.