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Erbin muss eingesetzten Nachlassverwalter akzeptieren

Eine Frau wollte die Einsetzung eines Erbenvertreters verhindern. Die Richter bestätigten den Entscheid der Vorinstanz.

Publikationsdatum: 08. Juli 2026

Zwei Frauen streiten sich vor dem Bezirksgericht Zürich um die Aufteilung eines Nachlasses. Eine der Erbinnen beantragte dabei auch, dass ein unabhängiger Erbenvertreter eingesetzt wird, der den Nachlass verwaltet, bis die Erbschaft geregelt ist. Das Bezirksgericht setzte der anderen Erbin eine Frist von 20 Tagen, um dazu Stellung zu nehmen.

Das Gericht schickte den entsprechenden Beschluss per Einschreiben. Da die Erbin nicht zu Hause war, wurde die Sendung in einem My Post 24-Automaten hinterlegt. Ein Mann namens D. holte die Sendung dort ab – offenbar mit dem QR-Code, den die Post normalerweise nur an die Adressatin schickt. Das Bezirksgericht wertete dies als gültige Zustellung am 5. Juni 2025. Als der Anwalt der Erbin am 26. Juni 2025 um eine Fristverlängerung bat, war die ursprüngliche Frist bereits abgelaufen. Das Gericht setzte daraufhin den Erbenvertreter ein.

Die Erbin zog den Fall bis vor das Bundesgericht. Sie machte geltend, die Zustellung sei ungültig gewesen, weil D. weder in ihrem Haushalt lebe noch von ihr bevollmächtigt worden sei, Gerichtssendungen entgegenzunehmen. Das Bundesgericht liess diese Argumentation nicht gelten. Es hielt fest, dass eine Sendung aus einem My Post 24-Automaten nur mit dem an die Adressatin gesandten QR-Code abgeholt werden kann. Die Erbin erklärte aber nicht, in welcher Beziehung sie zu D. steht, wie er an den QR-Code gelangte und wie sie selbst von der Sendung erfahren hatte. Auch bestritt sie nicht ausdrücklich, D. zur Abholung ermächtigt zu haben.

Da die Erbin ihre Einwände nicht ausreichend begründete und keine Beweise vorlegte, wies das Bundesgericht ihre Beschwerde ab. Die Einsetzung des Erbenvertreters bleibt damit bestehen. Die Gerichtskosten von 3000 Franken gehen zu ihren Lasten.

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Urteilsnummer: 5A_737/2025

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