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Beschlagnahme bleibt: Angeklagter muss Schmuck als Vermögen gelten lassen

Ein Angeklagter wollte seine beschlagnahmten Vermögenswerte reduzieren lassen. Die Richter bestätigten die Berechnung der Behörden.

Publikationsdatum: 08. Juli 2026

Die Berner Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen einen Mann wegen schwerer Untreue, möglicher Veruntreuung und Urkundenfälschung. Im Zuge des Verfahrens wurden sein Pensionskassenguthaben und seine Bankkonten gesperrt. Um sicherzustellen, dass er und seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt bestreiten können, berechneten die Behörden ihr monatliches Existenzminimum und überwiesen ihnen die entsprechenden Fehlbeträge aus dem gesperrten Guthaben.

Der Angeklagte wehrte sich gegen die Berechnung dieser Beträge. Er bestritt insbesondere, dass er noch im Besitz von Schmuckstücken sei, die er nachweislich gekauft hatte: eine Damenuhr für 13'000 Franken, einen Damenring für 3'300 Franken und Ohrschmuck für rund 8'500 Franken. Die Behörden hatten diese Gegenstände seinem Vermögen angerechnet, da er sie trotz Aufforderung nicht herausgegeben und auch keine Erklärung geliefert hatte, wie er sie verloren haben soll. Ausserdem beanstandete er, dass der Wert der Schmuckstücke auf die Hälfte des Kaufpreises geschätzt worden war, und verlangte, dass bei der Berechnung seines Existenzminimums zusätzliche Kosten für den Liegenschaftsunterhalt und die Liegenschaftssteuer berücksichtigt werden.

Das Bundesgericht wies all diese Einwände ab. Es hielt fest, dass es angesichts der hohen Kaufpreise nicht willkürlich sei anzunehmen, der Angeklagte müsste erklären können, unter welchen Umständen er die Schmuckstücke verloren habe – was er nicht getan hatte. Auch die Schätzung auf den halben Neukaufpreis sei bei Luxusgütern dieses Preissegments nicht zu beanstanden, da solche Gegenstände keinem raschen Wertverlust unterliegen. Bezüglich der Liegenschaftskosten stellte das Gericht fest, dass der Angeklagte konkrete Belege hätte einreichen können und müssen, statt bloss einen pauschalen Steuerabzug zu fordern.

Die Beschlagnahme bleibt damit in ihrem bisherigen Umfang bestehen. Der Angeklagte muss zudem die Gerichtskosten von 1'200 Franken tragen. Sein Gesuch, diese Kosten vom Staat übernehmen zu lassen, wurde abgelehnt, weil seine Einwände von Anfang an wenig Aussicht auf Erfolg hatten.

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Urteilsnummer: 7B_612/2024

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