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Wahl in Vernier bleibt trotz unregelmässiger Stimmzettel gültig

Bei der Gemeinderatswahl in Vernier wurden 189 verdächtige Stimmzettel gefunden. Die Richter sehen darin keinen Grund für eine Annullierung.

Publikationsdatum: 08. Juli 2026

Die Gemeinderatswahl in Vernier vom 30. November 2025 war bereits die zweite Abstimmung innerhalb eines Jahres: Die erste Wahl vom März 2025 war wegen massiver Unregelmässigkeiten annulliert worden. Damals hatten Schriftexperten festgestellt, dass einzelne Personen bis zu 80 Stimmzettel ausgefüllt hatten. Um eine Wiederholung zu verhindern, ergriff der Genfer Staatsrat verschiedene Massnahmen zur Stärkung der Wahlintegrität – darunter Informationskampagnen und Hinweise auf den persönlichen Charakter des Stimmrechts.

Auch bei der Neuaustragung im November 2025 wurden Auffälligkeiten entdeckt. Eine graphologische Expertise untersuchte alle 1414 handschriftlich veränderten Stimmzettel. Die Experten identifizierten 189 Stimmzettel, die von insgesamt 79 verschiedenen Händen ausgefüllt worden waren. In den meisten Fällen hatten Personen zwei Stimmzettel in ähnlicher Schrift ausgefüllt; die grösste Gruppe umfasste sechs Stimmzettel von derselben Hand. Eine Analyse zeigte zudem, dass diese Unregelmässigkeiten alle Listen betrafen und keinen Einfluss auf die Sitzverteilung hatten.

Vier Stimmberechtigte aus Vernier verlangten daraufhin vor Gericht die Annullierung auch dieser zweiten Wahl. Sie argumentierten, die Behörden hätten die Beweise willkürlich gewürdigt und wichtige Zeugen sowie weitere Expertisen zu Unrecht abgelehnt. Das Bundesgericht wies diese Einwände zurück. Es hielt fest, dass die festgestellten Unregelmässigkeiten mit Abstimmungen im Familien- oder Vertrauenskreis erklärt werden könnten – ein Verhalten, das strafrechtlich toleriert wird, solange nur einzelne Stimmzettel betroffen sind. Die Situation sei mit jener vom März 2025 nicht vergleichbar.

Das Bundesgericht bestätigte damit das Urteil der Genfer Justiz: Die Unregelmässigkeiten seien nicht schwerwiegend genug, um die Wahl zu annullieren. Weder die Sitzverteilung noch das Gesamtergebnis seien durch die fraglichen Stimmzettel beeinflusst worden. Die vier Beschwerdeführer müssen die Verfahrenskosten von 1000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 1C_128/2026

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