Symbolbild

Mieterin muss ihre Wohnung in Solothurn verlassen

Eine Mieterin wurde gerichtlich aus ihrer 3,5-Zimmer-Wohnung ausgewiesen. Ihre Klage dagegen scheiterte, weil sie keine ausreichende Begründung lieferte.

Publikationsdatum: 08. Juli 2026

Eine Mieterin aus dem Kanton Solothurn wurde Ende März 2026 von der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern dazu verpflichtet, ihre 3,5-Zimmer-Wohnung bis spätestens 10. April 2026 zu räumen und der Vermieterin ordnungsgemäss zu übergeben. Die Mieterin weigerte sich, das Urteil zu akzeptieren, und versuchte auf verschiedenen Wegen, die Vollstreckung hinauszuzögern.

Zunächst beantragte sie beim Obergericht des Kantons Solothurn, dass das erstinstanzliche Urteil vorläufig nicht vollstreckt werden dürfe. Das Obergericht lehnte dieses Gesuch am 17. April 2026 ab und trat auf ihre Beschwerde gegen das Ausweisungsurteil gar nicht erst ein. Daraufhin wandte sich die Mieterin ans Bundesgericht und verlangte erneut, dass die Vollstreckung aufgeschoben werde. Auch dieses Gesuch wurde abgewiesen.

Das Bundesgericht trat schliesslich auf die Eingabe der Mieterin nicht ein, weil sie ihre Beschwerde nicht ausreichend begründet hatte. Wer vor Bundesgericht klagt, muss klar darlegen, weshalb ein Urteil falsch sein soll – das hatte die Mieterin versäumt. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, wurde ebenfalls abgelehnt: Das Gericht befand, ihre Klage sei von Anfang an aussichtslos gewesen.

Die Mieterin muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken selbst bezahlen. Die Vermieterin erhält keine gesonderte Entschädigung, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Die Ausweisung aus der Wohnung bleibt damit rechtskräftig.

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Urteilsnummer: 4D_73/2026

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