Eine Mieterin stritt sich mit ihrer Vermieterin über einen Mietvertrag. Im November 2023 hatten die beiden Parteien vor dem Mietgericht Zürich einen Vergleich geschlossen – also eine einvernehmliche Einigung. Später wollte die Mieterin diesen Vergleich anfechten und beantragte dessen Aufhebung. Das Mietgericht Zürich wies ihr Begehren im Dezember 2025 ab.
Die Mieterin zog den Fall ans Zürcher Obergericht weiter. Dieses lehnte zunächst ihren Antrag ab, das Verfahren zu unterbrechen, und verweigerte ihr auch die Übernahme der Anwaltskosten durch den Staat. Anschliessend wies das Obergericht auch ihre Berufung ab. Damit blieb die Mieterin erneut ohne Erfolg.
Im Mai 2026 wandte sich die Mieterin ans Bundesgericht und reichte innert weniger Tage mehrere Eingaben ein. Das Bundesgericht prüfte diese Eingaben, stellte jedoch fest, dass sie die Mindestanforderungen an eine Beschwerde bei weitem nicht erfüllten: Eine Beschwerde muss klar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch ist – das fehlte hier offensichtlich. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde gar nicht erst ein.
Auch das Gesuch der Mieterin, die Verfahrenskosten vom Staat tragen zu lassen, wurde abgelehnt. Da ihre Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, bestand kein Anspruch auf diese Unterstützung. Die Mieterin muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken selbst bezahlen.