Zwei Mieter im Kanton Thurgau wurden von einer Genossenschaft aus ihrer Wohnung ausgewiesen. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte die Ausweisung im März 2026. Die Mieter wollten diesen Entscheid anfechten und gelangten ans Bundesgericht.
Für das Verfahren vor Bundesgericht wurden die beiden Mieter aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten. Dieser Betrag muss im Voraus bezahlt werden, damit das Gericht die Eingabe überhaupt prüft. Die Mieter liessen die erste Frist Ende April 2026 verstreichen, ohne zu zahlen.
Das Gericht gewährte ihnen daraufhin eine letzte Nachfrist bis Mitte Mai 2026 – mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei erneuter Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese Frist liessen die Mieter ungenutzt verstreichen. Der Kostenvorschuss blieb unbezahlt.
Da die Mieter die verlangte Gebühr auch innerhalb der Nachfrist nicht beglichen, trat das Bundesgericht auf ihre Eingabe gar nicht erst ein. Ihr Anliegen wurde inhaltlich also nie geprüft. Zusätzlich wurden ihnen Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt. Die Genossenschaft erhielt keine Entschädigung, da ihr im Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden war.