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Mieter scheitert mit zu spät eingereichter Klage in Mietstreit

Ein Mieter reichte seine Beschwerde in einem Mietstreit vier Tage zu spät ein. Die Richter traten deshalb nicht auf den Fall ein.

Publikationsdatum: 08. Juli 2026

Ein Mieter aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden war mit einer Verfügung des kantonalen Obergerichts nicht einverstanden, die im April 2026 ergangen war. Es ging dabei um einen Mietvertrag und eine Sicherheitsleistung. Er wollte den Entscheid anfechten und reichte beim Bundesgericht zwei Eingaben ein.

Das Problem: Die Verfügung des Obergerichts war dem Mieter am 22. April 2026 zugestellt worden. Für eine Beschwerde beim Bundesgericht gilt eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung. Die Frist lief damit am 22. Mai 2026 ab. Der Mieter übergab seine Eingaben der Post jedoch erst am 26. Mai 2026 – vier Tage zu spät. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, an dem die Unterlagen tatsächlich der Post übergeben werden, nicht das Datum, das auf den Eingaben selbst vermerkt ist.

Da die Frist offensichtlich nicht eingehalten wurde, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Die Richter hielten zudem fest, dass die Eingaben auch inhaltlich den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt hätten: Eine Beschwerde muss klar begründet sein und darlegen, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Daran fehlte es hier ebenfalls.

Der Mieter muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Sein Kontrahent erhält keine Entschädigung, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist.

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Urteilsnummer: 4A_283/2026

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