Nach einer Betriebskontrolle im Jahr 2024 stellte die zuständige paritätische Kommission für Gipser- und Verputzarbeiten im Kanton Tessin fest, dass eine Tessiner Gipser-Firma mehrere Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrags (GAV) verletzt hatte. Die Kommission verhängte deshalb im Oktober 2025 eine Busse von 31'200 Franken gegen das Unternehmen.
Ein Schiedsrichter bestätigte zwar alle festgestellten Verstösse, reduzierte die Busse jedoch auf 16'200 Franken. Er begründete die Reduktion damit, dass die Firma ab 2024 begonnen hatte, Baustellenrapporte zu erstellen – auch wenn diese unvollständig waren. Damit hatte das Unternehmen seine Situation gegenüber dem Vorjahr verbessert, als überhaupt keine Aufzeichnungen geführt worden waren. Zudem wollte der Schiedsrichter die Firma nicht übermässig belasten, zumal die betroffenen Mitarbeitenden die ihnen vorenthaltenen Lohnbestandteile noch separat einfordern können. Zusätzlich zur Busse wurden der Firma die Kontrollkosten von 1'800 Franken auferlegt.
Die Firma wehrte sich gegen den Schiedsspruch und verlangte dessen Aufhebung. Sie machte geltend, der Entscheid sei willkürlich. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein, weil die Firma ihre Kritik nicht ausreichend begründet hatte. Statt konkret aufzuzeigen, weshalb der Schiedsspruch fehlerhaft sein soll, beschränkte sich die Firma auf eine eigene Einschätzung der Schwere der Verstösse – ohne sich dabei auf die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsrichters zu stützen. Besonders fiel ins Gewicht, dass die Firma selbst erklärt hatte, seit Februar 2023 dem Tessiner GAV für Gipserarbeiten unterstellt zu sein.
Das Bundesgericht auferlegte der Firma zusätzlich Gerichtskosten von 800 Franken. Die Busse von 16'200 Franken sowie die Kontrollkosten von 1'800 Franken bleiben damit definitiv geschuldet.