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Arbeitslose muss 7 statt 5 Tage auf Arbeitslosengeld verzichten

Eine Arbeitslose reichte ihre Bewerbungsnachweise zu spät ein. Das Bundesgericht bestätigt eine Sperre von 7 Tagen – nicht nur 5.

Publikationsdatum: 07. Juli 2026

Eine 1982 geborene Frau aus dem Kanton Schaffhausen meldete sich im November 2024 arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigung. Für die Kontrollperiode Februar 2025 musste sie dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nachweisen, dass sie sich aktiv um Stellen beworben hatte. Diesen Nachweis reichte sie jedoch einen oder zwei Tage zu spät ein. Das Arbeitsamt sperrte daraufhin ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für 7 Tage – das bedeutet, dass sie für diese Zeit keine Leistungen erhielt.

Die Frau wehrte sich gegen diese Sanktion. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen gab ihr teilweise recht und reduzierte die Sperre auf 5 Tage. Es begründete dies damit, dass die Verspätung minimal gewesen sei, es sich um den ersten derartigen Vorfall handle und die Frau im Februar 2025 zeitweise einer Zwischenbeschäftigung nachgegangen sei, was ihr positiv anzurechnen sei.

Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf und bestätigte die ursprüngliche Sperre von 7 Tagen. Es stellte fest, dass das Obergericht das Ermessen des Arbeitsamts zu Unrecht korrigiert hatte. Entscheidend war dabei, dass die Frau in den letzten zwei Jahren bereits dreimal sanktioniert worden war – wegen unentschuldigtem Fernbleiben von einem Beratungsgespräch sowie wegen ungenügender Bewerbungsbemühungen in zwei aufeinanderfolgenden Monaten. Diese Vorgeschichte erhöht das Verschulden. Die Sperre von 7 Tagen liegt im mittleren Bereich der zulässigen Sanktionsskala und ist laut Bundesgericht angemessen.

Auch das Argument mit der Zwischenbeschäftigung liess das Bundesgericht nicht gelten. Die Frau hatte im Februar 2025 zwar an 5 Tagen gearbeitet, war aber in den Tagen rund um die versäumte Frist nicht im Einsatz. Die Zwischenbeschäftigung entbinde sie nicht von der Pflicht, ihre Bewerbungsnachweise rechtzeitig einzureichen. Die Frau muss zudem die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_140/2026

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