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Franzose muss die Schweiz nach fast 40 Jahren verlassen

Ein Franzose lebt seit fast 40 Jahren in der Schweiz, bezieht aber seit 2012 ununterbrochen Sozialhilfe. Die Richter bestätigen den Entzug seiner Niederlassungsbewilligung und die Ausweisung.

Publikationsdatum: 07. Juli 2026

Ein 1966 geborener Franzose lebt seit 1985 in der Schweiz, zunächst mit Saisonstatus, ab 1996 mit einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung und seit 1998 mit einer Niederlassungsbewilligung. Seit 2012 bezieht er ununterbrochen Sozialhilfe. Bis Ende November 2024 hatte er beim Kanton Wallis Sozialhilfeschulden von rund 263'000 Franken angehäuft; hinzu kamen Betreibungen und Verlustscheine über weitere rund 127'000 Franken. Zuletzt hatte er 2011 gearbeitet – lediglich zwei Stellvertretungen.

Die Walliser Behörden hatten den Mann bereits 2020 schriftlich verwarnt und ihm eine Frist von einem Jahr gesetzt, um eine Arbeit zu finden und nicht mehr dauerhaft von der Sozialhilfe abhängig zu sein. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Im Mai 2025 entzog ihm der kantonale Bevölkerungs- und Migrationsdienst daraufhin die Niederlassungsbewilligung und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Sowohl der Walliser Staatsrat als auch das kantonale Gericht bestätigten diesen Entscheid.

Der Franzose zog den Fall weiter und machte geltend, seine Abhängigkeit von der Sozialhilfe sei nicht selbstverschuldet, sondern auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen. Er leidet an einer Depression. Zudem hatte er kurz nach dem Entzug der Niederlassungsbewilligung eine neue IV-Anmeldung eingereicht und beantragte, deren Ausgang abzuwarten. Die Bundesrichter liessen dieses Argument nicht gelten: Die IV hatte ihm bereits 2014 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, und er hatte seither keinerlei Bemühungen unternommen, eine Stelle zu finden. Ausserdem machte er selbst nicht geltend, eine allfällige IV-Rente würde ihn von der Sozialhilfe unabhängig machen.

Das Bundesgericht wog die privaten Interessen des Mannes – insbesondere seinen langjährigen Aufenthalt von fast 40 Jahren und die Anwesenheit seiner Ex-Frau in der Schweiz – gegen das öffentliche Interesse an der Wegweisung ab. Es kam zum Schluss, dass die Ausweisung verhältnismässig ist. Eine Umwandlung der Niederlassungsbewilligung in eine einfache Aufenthaltsbewilligung oder eine erneute Verwarnung kamen laut Gericht nicht in Frage, da die Voraussetzungen für den Entzug klar erfüllt sind und eine frühere Verwarnung bereits wirkungslos geblieben war. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen; der Franzose muss Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 2C_142/2026

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