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Schuldnerin muss Betreibung hinnehmen und zahlt Gerichtskosten

Eine Frau wollte sich gegen eine laufende Betreibung wehren. Ihre Eingabe war jedoch ungenügend begründet und wurde nicht behandelt.

Publikationsdatum: 07. Juli 2026

Eine Frau aus dem Kanton Aargau versuchte, sich gegen eine Betreibung einer Aktiengesellschaft zu wehren. Das Bezirksgericht Aarau hatte im November 2025 entschieden, dass die Gläubigerin die Betreibung fortführen darf – ein Entscheid, der es ihr erlaubt, die Schuld zwangsweise einzutreiben. Dagegen legte die Frau beim Obergericht des Kantons Aargau Einsprache ein, doch dieses trat im Februar 2026 gar nicht erst auf ihre Eingabe ein.

Die Frau wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Dort scheiterte sie jedoch ebenfalls: Ihre Eingabe erfüllte die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Konkret fehlte eine ausreichende Begründung, weshalb der zuständige Bundesrichter die Eingabe im vereinfachten Verfahren abwies, ohne die Gegenseite überhaupt anzuhören.

Zusätzlich hatte die Frau beantragt, dass ihr die Gerichtskosten erlassen werden, weil sie sich das Verfahren finanziell nicht leisten könne. Auch dieses Gesuch wurde abgelehnt – das Gericht befand, ihre Beschwerde sei von vornherein aussichtslos gewesen, weshalb ein solcher Erlass nicht infrage komme.

Die Frau muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Die Betreibung gegen sie bleibt bestehen, und die Gläubigerin kann weiterhin versuchen, die ausstehende Schuld einzutreiben.

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Urteilsnummer: 4D_43/2026

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