Ein Mann aus dem Kanton Solothurn war mit einer Zwangsvollstreckung konfrontiert: Der Kanton wollte eine Forderung gegen ihn auf dem Betreibungsweg durchsetzen. Der zuständige Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen entschied im Dezember 2025, dass die Vollstreckung zulässig sei. Dagegen wehrte sich der Mann beim Obergericht des Kantons Solothurn – doch dieses trat auf seine Eingabe gar nicht erst ein.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er reichte dort im April 2026 eine Beschwerde ein und beantragte zudem, dass ihm die Verfahrenskosten erlassen werden und ihm ein Anwalt auf Staatskosten beigeordnet wird. Das Bundesgericht prüfte die Eingabe.
Das Ergebnis war eindeutig: Die Beschwerde genügte den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht. Wer ans Bundesgericht gelangt, muss klar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein soll – das hatte der Mann versäumt. Der Präsident der zuständigen Abteilung trat deshalb im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein.
Auch das Gesuch um einen kostenlosen Anwalt wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss nun Gerichtskosten von 600 Franken tragen.