Ein Mann aus dem Kanton Solothurn war mit einer Forderung des Kantons konfrontiert, die zwangsweise eingetrieben werden sollte. Ein Richter am Amtsgericht Olten-Gösgen hatte im Dezember 2025 entschieden, dass die Vollstreckung zulässig ist. Der Schuldner wehrte sich dagegen beim Obergericht des Kantons Solothurn – doch dieses trat im Februar 2026 gar nicht erst auf seine Eingabe ein, weil sie die formellen Anforderungen nicht erfüllte.
Daraufhin gelangte der Schuldner ans Bundesgericht. Auch dort scheiterte er jedoch bereits an der Hürde der Begründung: Seine Eingabe enthielt keine ausreichende rechtliche Begründung, wie sie für Verfahren vor dem höchsten Schweizer Gericht zwingend vorgeschrieben ist. Der zuständige Abteilungspräsident trat deshalb im vereinfachten Verfahren nicht auf die Eingabe ein.
Zusätzlich hatte der Schuldner beantragt, dass ihm die Verfahrenskosten erlassen werden und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite gestellt wird. Auch dieses Gesuch wurde abgewiesen – mit der Begründung, dass sein Vorgehen von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Wer aussichtslos prozessiert, hat keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung bei den Verfahrenskosten.
Der Schuldner muss nun die Gerichtskosten von 600 Franken selber tragen. Der Kanton Solothurn erhält keine Entschädigung, da er im bundesgerichtlichen Verfahren keinen eigenen Aufwand hatte – es wurden keine Stellungnahmen von ihm eingeholt.