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Schuldner muss Gerichtskosten zahlen – Eingabe war ungenügend begründet

Ein Schuldner wehrte sich gegen eine Zwangsvollstreckung des Kantons Solothurn. Seine Eingabe ans höchste Gericht war jedoch zu wenig begründet und wurde nicht behandelt.

Publikationsdatum: 07. Juli 2026

Der Kanton Solothurn wollte eine Geldforderung gegen einen Schuldner auf dem Betreibungsweg durchsetzen. Der zuständige Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen entschied im Dezember 2025, dass die Forderung vollstreckt werden darf. Dagegen wehrte sich der Schuldner beim Obergericht des Kantons Solothurn – doch dieses trat im Februar 2026 gar nicht erst auf seine Eingabe ein.

Der Schuldner wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Auch dort hatte er keinen Erfolg: Seine Eingabe erfüllte die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss klar und nachvollziehbar begründet sein – der Schuldner kam dieser Pflicht offensichtlich nicht nach. Das Bundesgericht trat deshalb auf seine Eingabe nicht ein.

Der Schuldner hatte zudem beantragt, dass ihm die Verfahrenskosten erlassen werden und ihm ein Anwalt auf Staatskosten gestellt wird. Auch dieses Gesuch wurde abgelehnt: Da seine Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, bestand kein Anspruch auf diese Unterstützung.

Der Schuldner muss nun die Gerichtskosten von 600 Franken selbst tragen. Der Kanton Solothurn erhält keine Entschädigung, da er im Verfahren vor Bundesgericht keine eigene Stellungnahme einreichen musste und ihm damit kein Aufwand entstanden ist.

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Urteilsnummer: 4D_56/2026

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