Eine Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Zürich bestand die Modulprüfung «Öffentliches Recht I» im Juni 2024 zum zweiten Mal nicht. Sie erzielte die Note 3,5, was als ungenügend gilt. Gegen dieses Ergebnis wehrte sie sich durch mehrere Instanzen – ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gab ihr im April 2026 lediglich in einem Nebenpunkt recht: Es übernahm die Verfahrenskosten eines früheren Verfahrensschritts vorläufig auf die Staatskasse, weil die Studentin mittellos ist. In der Hauptsache – der Frage, ob die Prüfung als bestanden gelten soll – blieb sie erfolglos.
Daraufhin gelangte die Studentin ans Bundesgericht. Sie verlangte, die Prüfung rückwirkend als bestanden anzuerkennen. Dabei erwähnte sie in ihrer Eingabe, sie könne bei Bedarf eine Videoaufnahme der Einreichung sowie eine Postquittung vom 1. Juni 2026 nachliefern – dem letzten Tag der gesetzlichen 30-tägigen Frist.
Das Bundesgericht stellte jedoch anhand der Sendungsverfolgung der Post fest, dass die Beschwerde erst am 2. Juni 2026 um 00:03 Uhr erfasst wurde – einen Tag nach Ablauf der Frist. Das Gericht forderte die Studentin schriftlich auf, bis zum 18. Juni 2026 Belege für eine rechtzeitige Einreichung nachzureichen. Diese Aufforderung blieb unbeantwortet. Da die Studentin die Vermutung, dass das Datum der Posterfassung mit dem Einreichungsdatum übereinstimmt, nicht widerlegen konnte, gilt die Beschwerde als verspätet eingereicht.
Weil die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, trat ein einzelner Richter im vereinfachten Verfahren nicht darauf ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände verzichtet.