Das Kantonsgericht Schaffhausen hatte zwei Mieter im Februar 2026 verpflichtet, eine Liegenschaft ordnungsgemäss zu verlassen und sämtliche Schlüssel an die Eigentümerin zurückzugeben. Die beiden Mieter wollten diesen Entscheid nicht akzeptieren und zogen ihn ans Obergericht des Kantons Schaffhausen weiter.
Das Obergericht lehnte zunächst ihr Gesuch ab, die Verfahrenskosten vom Staat übernehmen zu lassen – weil ihre Berufung als aussichtslos galt. Gleichzeitig forderte es von jedem der beiden Mieter einen Kostenvorschuss von 700 Franken. Als die Mieter diesen Betrag auch nach einer Nachfrist nicht bezahlten, trat das Obergericht im April 2026 auf ihre Berufung gar nicht erst ein.
Daraufhin wandten sich die beiden Mieter an das Bundesgericht. Ihre Eingabe genügte jedoch den formellen Anforderungen nicht: Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss klar und ausreichend begründet sein, was hier offensichtlich nicht der Fall war. Der Präsident der zuständigen Abteilung wies die Beschwerde deshalb im vereinfachten Verfahren ab, ohne sie inhaltlich zu prüfen. Auch das Gesuch, die Gerichtskosten vom Staat tragen zu lassen, wurde abgelehnt.
Die beiden Mieter müssen nun die Gerichtskosten von insgesamt 800 Franken gemeinsam tragen. An der Ausgangslage ändert sich damit nichts: Sie sind verpflichtet, die Liegenschaft zu räumen.