Ein Mann aus dem Kanton Freiburg war zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und hatte statt eines Gefängnisaufenthalts eine ambulante Therapie absolviert. Diese Behandlung schlug jedoch fehl. Daraufhin entschied die zuständige Richterin, dass er die verbleibenden 91 Tage seiner Strafe im Gefängnis verbüssen müsse. Auf seine Therapietermine wurden ihm lediglich 6 Tage angerechnet.
Der Verurteilte zog diesen Entscheid zunächst ans Freiburger Kantonsgericht weiter, das seine Berufung im April 2026 abwies. Er verlangte eine grosszügigere Anrechnung seiner Therapiestunden auf die Reststrafe – konkret ein Achtel der geleisteten Zeit. Das Kantonsgericht bestätigte jedoch, dass die Anrechnung von 6 Tagen rechtmässig sei, da die ambulante Behandlung für ihn keine eigentliche Freiheitsbeschränkung dargestellt habe.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Seine Eingabe enthielt jedoch keine ausreichend begründete rechtliche Argumentation. Er beschränkte sich darauf, die Anrechnung zu bestreiten, schilderte seine persönliche Situation und beklagte sich über eine angebliche «Farce» und «Verbissenheit» der Justiz. Damit setzte er sich nicht konkret mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander, wie es die gesetzlichen Anforderungen verlangen.
Zusätzlich versuchte der Verurteilte erstmals vor Bundesgericht, die Befangenheit der Richterin sowie eines Mitarbeiters des Freiburger Strafvollzugsdienstes geltend zu machen. Da er diesen Einwand nie zuvor auf kantonaler Ebene erhoben hatte, war er damit zu spät und handelte zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein und auferlegte dem Verurteilten Gerichtskosten von 800 Franken.