Nach dem Tod seines Vaters im August 2023 schlug der Sohn die Erbschaft aus. Noch bevor die Wohnung des Vaters offiziell per Ende März 2024 gekündigt worden wäre, stellte er Anfang März 2024 fest, dass die Wohnung bereits vollständig geräumt worden war. Daraufhin erstattete er Strafanzeige gegen den Geschäftsführer der zuständigen Immobilienverwaltung wegen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung und Sachbeschädigung.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis lehnte es ab, eine Strafuntersuchung einzuleiten. Das Zürcher Obergericht bestätigte diese Entscheidung: Der Sohn habe die Erbschaft ausgeschlagen und damit kein Recht an der Wohnung erworben. Die Verfügungsgewalt über die Wohnung habe beim Konkursamt gelegen. Die blosse Übergabe der Wohnungsschlüssel – damit er persönliche Gegenstände abholen konnte – begründe kein Hausrecht. Auch für die beanzeigten Delikte der Sachentziehung und Sachbeschädigung erkannte das Obergericht keinen gültigen Strafantrag.
Die Bundesrichter bestätigen nun den Entscheid teilweise: Da der Sohn die Erbschaft ausgeschlagen hatte, steht ihm tatsächlich kein Hausrecht zu – der Vorwurf des Hausfriedensbruchs bleibt damit vom Tisch. Anders beurteilen die Richter jedoch die Frage der Sachentziehung und Sachbeschädigung. Entscheidend sei, ob sich im Zeitpunkt der Schlüsselübergabe noch Gegenstände in der Wohnung befunden hätten. Wäre dies der Fall gewesen, hätte dem Sohn durch die Schlüsselübergabe möglicherweise der Besitz an diesen Gegenständen übertragen worden – was ihn zur Stellung einer Strafanzeige berechtigt hätte.
Weil das Obergericht diese zentralen Fragen nicht ausreichend abgeklärt hat, weisen die Bundesrichter den Fall zur weiteren Untersuchung zurück. Das Obergericht muss nun klären, wann genau die Schlüssel übergeben wurden und ob zu diesem Zeitpunkt noch Gegenstände in der Wohnung vorhanden waren. Die Kosten des Verfahrens trägt der Immobilienverwalter, der Kanton Zürich und der Verwalter müssen dem Sohn zudem eine Entschädigung von insgesamt 1500 Franken bezahlen.