Ein Mann hatte im Dezember 2024 Strafanzeige gegen einen Zürcher Staatsanwalt erstattet. Er warf diesem vor, in mehreren Strafverfahren – in denen der Anzeigesteller selbst als Geschädigter auftrat – Verfahrensentscheide gefällt zu haben, ohne dafür die vorgeschriebene Genehmigung der zuständigen Leiterin der Staatsanwaltschaft einzuholen. Ausserdem soll der Staatsanwalt in einem weiteren Fall eine überhöhte Kostennote eines Anwalts genehmigt und damit einem Unternehmen einen finanziellen Vorteil verschafft haben.
Die Zürcher Behörden leiteten keine Strafuntersuchung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich verweigerte die dafür nötige Genehmigung. Es anerkannte zwar, dass der Staatsanwalt die Genehmigungspflicht tatsächlich missachtet hatte – er hatte sich fälschlicherweise für zuständig gehalten, weil er selbst stellvertretender Leiter der Staatsanwaltschaft war. Dennoch liege kein Amtsmissbrauch vor: Der Staatsanwalt habe mit seinen Entscheiden gerade auf den Einsatz staatlicher Zwangsmittel verzichtet, also keine Machtbefugnisse missbraucht. Auch für den Vorwurf der Begünstigung fehlten jegliche Anhaltspunkte.
Der Mann gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dieses wies seine Eingabe ab. Zum einen stellten die Richter fest, dass der Anzeigesteller für den Vorwurf der Begünstigung gar nicht als direkt Betroffener gilt – dieser Straftatbestand schützt öffentliche Interessen, nicht individuelle Rechte. Zum anderen setzte sich der Mann in seiner Eingabe nicht hinreichend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Er brachte zahlreiche Sachverhalte vor, die andere Verfahren betrafen oder im angefochtenen Entscheid gar nicht festgestellt worden waren.
Zum Vorwurf des Amtsmissbrauchs hielten die Bundesrichter fest: Eine fehlerhafte Rechtsauffassung, die von einer übergeordneten Instanz korrigiert wird, begründet noch keinen Amtsmissbrauch. Wer im Glauben handelt, seine Befugnisse korrekt auszuüben, handelt nicht vorsätzlich rechtswidrig. Der Anzeigesteller muss die Verfahrenskosten von 2000 Franken selbst tragen.