Ein selbstständiger Anwalt und Notar aus dem Wallis war von 1976 bis 2013 bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angeschlossen. Für das Jahr 2012 hatte die Kasse zunächst provisorische Beiträge von rund 5'600 Franken festgesetzt. Weil der Anwalt auch im Kanton Tessin steuerpflichtig war – er besitzt dort eine Liegenschaft –, verzögerte sich die endgültige Steuerveranlagung für das Jahr 2012 erheblich.
Erst im März 2022 wurde die Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer 2012 mit Zustimmung des Anwalts abgeschlossen. Gestützt darauf stellte die Ausgleichskasse im April 2023 eine Nachforderung von rund 7'660 Franken an Sozialversicherungsbeiträgen sowie knapp 3'450 Franken Verzugszinsen in Rechnung. Der Anwalt wehrte sich dagegen und machte geltend, die Forderung sei verjährt und er habe die Beiträge bereits bezahlt.
Das Walliser Kantonsgericht wies seine Klage ab, und das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid nun. Entscheidend war dabei eine Sonderregel im AHV-Gesetz: Bei selbstständig Erwerbenden beginnt die Frist für die Ausgleichskasse erst ein Jahr nach Abschluss der massgebenden Steuerveranlagung zu laufen. Da diese Veranlagung erst im März 2022 rechtskräftig wurde, lief die Frist bis Ende 2023 – die Nachforderung vom April 2023 erfolgte also rechtzeitig. Das Argument des Anwalts, bereits eine frühere kantonale Steuerveranlagung aus dem Jahr 2018 hätte die Frist ausgelöst, liess das Gericht nicht gelten: Massgebend ist allein die Veranlagung für die direkte Bundessteuer, nicht jene für kantonale Steuern.
Auch den Nachweis, die Beiträge bereits bezahlt zu haben, konnte der Anwalt nicht erbringen. Eine Bescheinigung der Ausgleichskasse aus dem Jahr 2014 belegt lediglich, dass Beiträge in Rechnung gestellt wurden – nicht aber, dass sie tatsächlich beglichen worden sind. Der Anwalt muss nun die Nachforderung samt Verzugszinsen bezahlen und trägt zudem die Gerichtskosten von 1'100 Franken.