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Angeklagter scheitert mit Befangenheitsantrag gegen Richterin

Ein Angeklagter wollte die zuständige Strafrichterin aus dem Verfahren ausschliessen lassen. Die Richter in Lausanne lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 06. Juli 2026

Die Zuger Staatsanwaltschaft hat einen Mann wegen Veruntreuung, Betrug, Urkundenfälschung und weiterer Delikte angeklagt. Die zuständige Strafrichterin erliess im Juni 2025 eine Verfügung, in der sie die Anklageschrift als grundsätzlich ordnungsgemäss bezeichnete und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gab, einzelne Punkte zu ergänzen oder zu berichtigen. Ausserdem wies sie darauf hin, dass das Gericht die Frage einer allfälligen Landesverweisung von Amtes wegen prüfen werde.

Der Angeklagte sah darin ein Zeichen von Voreingenommenheit und verlangte, dass die Richterin aus dem Verfahren ausgeschlossen wird. Er argumentierte, sie habe mit ihrer Verfügung der Staatsanwaltschaft unzulässigerweise eine Anleitung gegeben, wie die Anklageschrift zu verbessern sei, und habe damit ihre Kompetenzen überschritten. Zudem habe sie mit dem Hinweis auf die Landesverweisung einen Entscheid vorweggenommen, der dem noch nicht vollständig besetzten Gericht zustehe. Das Zuger Obergericht wies das Gesuch ab.

Das oberste Gericht der Schweiz bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass fehlerhafte Verfügungen oder Verfahrenshandlungen grundsätzlich keinen Anschein von Befangenheit begründen. Nur besonders krasse oder wiederholte Fehler, die einer schwerwiegenden Pflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken, könnten einen Ausschluss rechtfertigen. Davon könne hier keine Rede sein. Aus der Verfügung der Richterin lasse sich nicht ableiten, dass sie sich bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet habe.

Das Gericht wies auch den Vorwurf zurück, das Obergericht habe nicht ausreichend begründet, warum es das Gesuch ablehnte. Eine Behörde müsse sich nicht mit jedem einzelnen Argument einer Partei ausdrücklich auseinandersetzen, sondern könne sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Angeklagte muss die Verfahrenskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_926/2025

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