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Frau mit Rückenschmerzen erhält keine IV-Rente

Eine Frau mit chronischen Rückenschmerzen beantragte eine IV-Rente. Die Richter bestätigten, dass sie zu 75 Prozent arbeitsfähig ist und keinen Rentenanspruch hat.

Publikationsdatum: 06. Juli 2026

Eine 1968 geborene Frau leidet seit 2009 an chronischen Rückenschmerzen und meldete sich mehrfach bei der Invalidenversicherung an. Nach einem Sturz im Oktober 2015 stellte sie erneut einen Antrag auf eine IV-Rente. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte den Anspruch ab, worauf die Frau das Versicherungsgericht des Kantons Aargau anrief – ohne Erfolg.

Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere medizinische Gutachten eingeholt. Ein erstes umfassendes Gutachten einer spezialisierten Abklärungsstelle aus dem Jahr 2019 wurde vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle als unzuverlässig eingestuft, insbesondere der psychiatrische Teil. Der zuständige RAD-Arzt bemängelte, dass der Gutachter auf Hinweise möglicher Übertreibung der Beschwerden nicht eingegangen sei und seine Beurteilung in mehreren Punkten nicht schlüssig gewesen sei. Deshalb ordnete die IV-Stelle eine neue psychiatrische Begutachtung an.

Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erstellte daraufhin im Dezember 2020 ein neues Gutachten. Er stellte fest, dass sich die psychischen und körperlichen Einschränkungen der Frau überschneiden und nicht einfach addiert werden dürfen. Die rheumatologisch begründete Einschränkung von 25 Prozent decke auch die psychiatrischen Einschränkungen ab, sodass insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit von 75 Prozent in angepassten Tätigkeiten auszugehen sei. Damit erreichte der Invaliditätsgrad nicht den für eine Rente erforderlichen Mindestwert von 40 Prozent.

Die Frau wehrte sich bis vor Bundesgericht und argumentierte unter anderem, das zweite Gutachten sei eine unzulässige Zweitmeinung gewesen, und der Psychiater habe widersprüchliche Einschätzungen abgegeben. Die Bundesrichterinnen und Bundesrichter wiesen diese Einwände ab. Das erste psychiatrische Gutachten sei aus mehreren Gründen als nicht beweistauglich einzustufen gewesen, weshalb eine neue Begutachtung gerechtfertigt war. Der Psychiater habe seine Einschätzungen zudem nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet. Die Frau muss die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 9C_208/2025

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