Ein Mieter aus dem Kanton Bern wehrte sich gegen einen Entscheid des Berner Obergerichts, der seine Ausweisung aus einer Mietwohnung betraf. Er reichte seinen Weiterzug ans höchste Gericht ein – doch das Verfahren scheiterte bereits an einer formalen Hürde, bevor der Fall überhaupt inhaltlich geprüft werden konnte.
Wer ein Verfahren vor dem höchsten Gericht anstrengt, muss vorab einen Kostenvorschuss leisten. Im vorliegenden Fall wurde der Mieter am 9. April 2026 aufgefordert, bis zum 27. April 800 Franken einzuzahlen. Da das Geld nicht einging, erhielt er eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 15. Mai 2026. Das entsprechende Schreiben wurde an die vom Mieter selbst angegebene Adresse geschickt – kam aber mit dem Vermerk zurück, der Empfänger sei dort nicht ermittelbar.
Das Gericht wertete das Schreiben trotzdem als zugestellt. Die Begründung: Wer ein Verfahren einleitet und dabei eine Adresse angibt, muss dafür sorgen, dass er dort auch erreichbar bleibt. Da der Mieter an derselben Adresse bereits die erste Zahlungsaufforderung erhalten hatte, hätte er damit rechnen müssen, weitere Post zu bekommen. Weil er auch die Nachfrist verstreichen liess, ohne zu zahlen, trat das Gericht auf seinen Fall nicht ein.
Die Verfahrenskosten von 500 Franken wurden dem Mieter auferlegt. Die Gegenpartei erhielt keine Entschädigung, da ihr durch das Verfahren kein nachweisbarer Aufwand entstanden war.