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Mieter scheitert mit Klage gegen Richterin und Gerichtsschreiber

Ein Mieter wollte die Befangenheit einer Richterin und eines Gerichtsschreibers geltend machen. Seine Eingabe war ungenügend begründet und wurde nicht behandelt.

Publikationsdatum: 06. Juli 2026

Ein Mieter klagte im April 2025 vor dem Kantonsgericht Schaffhausen gegen seine Vermieterin. Er wollte die Kündigung seines Mietverhältnisses anfechten und eine Verlängerung erwirken. Als die Vermieterin im Juni 2025 antwortete und ihrerseits eine Gegenklage einreichte, reagierte der Mieter mit einer 477 Seiten langen Stellungnahme – auf eine Eingabe der Gegenseite von gerade einmal 19 Seiten.

Die zuständige Einzelrichterin am Kantonsgericht wies diese ausufernde Stellungnahme im Oktober 2025 aus dem Verfahren aus. Daraufhin stellte der Mieter ein Gesuch, in dem er verlangte, dass die Richterin und der Gerichtsschreiber wegen Befangenheit in den Ausstand treten müssten. Das Kantonsgericht lehnte dieses Gesuch im Dezember 2025 ab. Auch das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die dagegen erhobene Beschwerde des Mieters im März 2026 ab – und verweigerte ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege, also die Befreiung von Verfahrenskosten.

Der Mieter gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dort wurde seine Eingabe jedoch nicht inhaltlich geprüft, weil sie die Mindestanforderungen an eine Begründung offensichtlich nicht erfüllte. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb gar nicht erst ein. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde abgewiesen – die Eingabe galt als von vornherein aussichtslos.

Der Mieter muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Der Mietstreit mit seiner Vermieterin ist damit noch nicht entschieden; das Verfahren vor dem Kantonsgericht Schaffhausen dürfte weitergehen.

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Urteilsnummer: 4A_206/2026

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