Eine Primarlehrerin aus dem Kanton Genf unterrichtet seit 1995 an derselben Schule im Dorf, in dem sie auch wohnt. Im Herbst 2024 verschlechterte sich das Klima im Lehrerteam erheblich. Ein schulinterner Mediationsdienst stellte fest, dass das gegenseitige Vertrauen zwischen den betroffenen Lehrpersonen irreparabel beschädigt war. Im April 2025 informierte der Schulleiter die Lehrerin darüber, dass sie ab dem folgenden Schuljahr an eine andere Schule versetzt werde – als organisatorische Massnahme, nicht als Disziplinarstrafe.
Die Lehrerin widersetzte sich der Versetzung. Sie weigerte sich, ihre Schlüssel abzugeben und ihre persönlichen Sachen in die neue Schule zu bringen. Sie verlangte, dass die Bildungsbehörde einen formellen, anfechtbaren Entscheid erlässt. Die Behörde lehnte dies ab und bezeichnete die Versetzung als interne Verwaltungsmassnahme. Die Lehrerin zog daraufhin vor das Genfer Verwaltungsgericht, das ihre Klage für unzulässig erklärte. Dagegen gelangte sie ans Bundesgericht.
Die Bundesrichter bestätigten die Einschätzung der Vorinstanz. Eine Versetzung innerhalb der Schulverwaltung stellt nur dann einen anfechtbaren Entscheid dar, wenn sie die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person verletzt, eine versteckte Disziplinarstrafe darstellt oder wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen mit sich bringt. Im vorliegenden Fall blieben Funktion, Aufgaben, Pensum und Lohn der Lehrerin unverändert. Auch ein Umzug war nicht erforderlich. Die Richter verneinten zudem, dass die Versetzung als Strafe zu werten sei: Sie diente vielmehr dazu, eine angespannte Situation im Schulteam zu entschärfen.
Das Argument der Lehrerin, sie müsse an der neuen Schule auf pädagogische Projekte verzichten, die sie an ihrer bisherigen Schule aufgebaut hatte, liessen die Richter nicht gelten. Dieser Umstand ändere nichts an der rechtlichen Einordnung der Massnahme. Die Lehrerin muss die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.