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Restaurant erhält keine Steuerbefreiung trotz Denkmalschutz-Subvention

Ein Restaurant bekam Geld aus dem Zürcher Denkmalpflegefonds und wollte damit wie Covid-Hilfen behandelt werden. Das Bundesgericht lehnte dies ab.

Publikationsdatum: 03. Juli 2026

Der Regierungsrat des Kantons Zürich sicherte einem Restaurant- und Clubbetrieb bis zu 4,55 Millionen Franken aus dem Denkmalpflegefonds zu – als Beitrag für Umbauarbeiten an einem denkmalgeschützten Gebäude. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stufte diesen Betrag als Subvention ein. Weil Subventionen im Mehrwertsteuerrecht eine sogenannte Vorsteuerabzugskürzung auslösen, muss das Unternehmen einen Teil der bereits abgezogenen Mehrwertsteuer zurückerstatten. Das Unternehmen wehrte sich dagegen.

Das Restaurant argumentierte, es müsse gleich behandelt werden wie Unternehmen, die während der Corona-Pandemie staatliche Hilfsgelder erhalten hatten. Für Covid-19-Beiträge hatte die ESTV nämlich ausnahmsweise auf die Vorsteuerabzugskürzung verzichtet. Das Unternehmen sah darin eine gesetzwidrige Praxis und verlangte, von derselben Ausnahme zu profitieren – auch wenn diese eigentlich nicht rechtmässig sei.

Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. Es anerkannte zwar, dass sowohl Covid-Hilfen als auch Denkmalpflege-Beiträge rechtlich als Subventionen gelten. Dennoch befinde sich das Restaurant in einer grundlegend anderen Lage als die Empfänger von Corona-Hilfsgeldern: Während Covid-Beiträge Betriebskosten deckten und zeitlich eng mit den Pandemiemassnahmen verknüpft waren, finanziere der Denkmalpflegebeitrag Investitionskosten und sei unabhängig von einer besonderen Ausnahmesituation gewährt worden. Zudem seien Covid-Beiträge von Anfang an befristet gewesen und kaum noch relevant. Von einer fortlaufenden, gesetzwidrigen Praxis könne daher keine Rede sein.

Das Gericht bestätigte damit die Entscheide der Vorinstanzen: Das Restaurant muss die Vorsteuerabzugskürzung akzeptieren und trägt zudem die Gerichtskosten von 8'500 Franken.

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Urteilsnummer: 9C_280/2026

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