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Invalider aus dem Kanton Waadt erhält keine Hilflosenentschädigung

Ein Mann mit mehreren körperlichen und psychischen Leiden beantragte eine Hilflosenentschädigung der IV. Die Richter lehnten den Anspruch ab.

Publikationsdatum: 03. Juli 2026

Ein 1964 geborener Mann aus dem Kanton Waadt hatte im November 2020 Leistungen der Invalidenversicherung beantragt. Die IV-Stelle des Kantons Waadt sprach ihm eine ganze Invalidenrente zu, verweigerte ihm jedoch die sogenannte Hilflosenentschädigung – eine finanzielle Unterstützung für Personen, die bei alltäglichen Verrichtungen dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sind. Der Mann leidet unter anderem an einer wiederkehrenden Depression, Gleichgewichtsproblemen, Kraftmangel im linken Arm sowie Rückenproblemen. Gestützt auf ein umfassendes medizinisches Gutachten und einen Haushaltsabklärungsbericht kam die IV-Stelle zum Schluss, dass er die alltäglichen Lebensverrichtungen selbstständig bewältigen kann.

Der Betroffene zog den Entscheid vor das Waadtländer Kantonsgericht, das seine Klage im Oktober 2025 abwies. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht. Er machte geltend, er benötige regelmässige und erhebliche Hilfe bei vier alltäglichen Tätigkeiten: beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Hinsetzen und Hinlegen, beim Waschen sowie beim Fortbewegen und bei sozialen Kontakten. Zudem beanspruchte er eine Begleitung zur Bewältigung des Alltags, etwa für administrative Aufgaben und Haushaltstätigkeiten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass weder das Gutachten des medizinischen Expertenzentrums noch der Haushaltsabklärungsbericht einen regelmässigen und erheblichen Hilfsbedarf belegen. Die Einwände des Mannes – darunter angebliche Widersprüche im Gutachten und abweichende Einschätzungen seiner behandelnden Ärzte – überzeugten die Richter nicht. Das Gericht hielt fest, dass die kantonalen Richter die Beweise weder willkürlich gewürdigt noch Bundesrecht verletzt hatten. Dem Mann sei es zumutbar, seinen Alltag durch Hilfsmittel, angepasste Kleidung oder eine Anpassung seiner Gewohnheiten zu erleichtern.

Die Gerichtskosten von 500 Franken trägt der Betroffene selbst.

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Urteilsnummer: 8C_676/2025

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