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Kranke Frau erhält keine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit

Eine schwer erkrankte Frau beantragte eine IV-Hilflosenentschädigung. Die Richter lehnten dies ab, weil sie nicht genug auf fremde Hilfe angewiesen ist.

Publikationsdatum: 03. Juli 2026

Eine 1979 geborene Frau erlitt im Februar 2023 einen schweren septischen Schock mit lebensbedrohlichen Komplikationen. Knapp ein Jahr später meldete sie sich bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit. Die IV-Stelle Luzern lehnte das Gesuch ab: Die Frau sei nur bei einer einzigen alltäglichen Verrichtung dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen, und auch der Bedarf an Begleitung im Alltag erreiche nicht das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmass von zwei Stunden pro Woche.

Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diesen Entscheid Ende 2025. Die Frau zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Sie machte geltend, sie sei sowohl ausserhalb der Wohnung – etwa für Arzttermine und Einkäufe – als auch zu Hause auf Begleitung angewiesen, und ihr Bedarf übersteige die Schwelle von zwei Stunden pro Woche deutlich.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass die Frau in der Lage ist, die rund 450 Meter entfernte Bushaltestelle zu Fuss zu erreichen und damit ihre Termine mit dem öffentlichen Verkehr wahrzunehmen. Grössere Einkäufe könne sie online bestellen und sich liefern lassen, kleinere im nahegelegenen Dorfladen erledigen. Auch im Haushalt sei sie zu einfachen Tätigkeiten fähig: administrative Arbeiten, Wäsche sortieren, einfache Mahlzeiten kochen. Dass sie nicht jeden Haushalt perfekt führen könne, genüge nicht – massgebend sei lediglich, dass keine Verwahrlosung drohe.

Das Gericht kam deshalb zum Schluss, dass der anrechenbare Bedarf an fremder Hilfe die erforderliche Schwelle von zwei Stunden pro Woche nicht erreicht. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht damit nicht. Die Frau muss zudem die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_113/2026

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