Eine Steuerpflichtige aus dem Kanton Waadt hatte zwischen 2012 und 2017 erhebliche Provisionen einer ausländischen Gesellschaft nicht in ihrer Steuererklärung angegeben. Die Beträge beliefen sich auf mehrere Hunderttausend Franken. Die kantonale Steuerverwaltung wurde erst auf die fehlenden Einkünfte aufmerksam, als sie eine unerklärliche Zunahme des Vermögens der Frau feststellte – von rund 887'000 Franken auf 1'372'000 Franken innerhalb eines Jahres.
Nachdem die Steuerverwaltung Fragen stellte, räumte die Frau die nicht deklarierten Provisionen ein und reichte die fehlenden Unterlagen nach. Sie machte geltend, sie habe irrtümlich angenommen, die Provisionen seien bereits an der Quelle besteuert worden – so wie es bei früheren Einkünften aus dem Ausland der Fall gewesen sei. Die Behörden liessen dieses Argument nicht gelten: Die auszahlende Gesellschaft habe ihren Sitz im Ausland gehabt, und es sei kein Quellensteuerabzug erfolgt. Die Steuerpflichtige hätte sich über ihre Pflichten informieren müssen.
Die Steuerverwaltung verhängte Bussen in Höhe von insgesamt rund 51'000 Franken für die direkte Bundessteuer und rund 145'000 Franken für die Kantons- und Gemeindesteuern. Für die Jahre 2012 und 2013 wurde ihr eine vollendete, vorsätzliche Steuerhinterziehung angelastet; für die Jahre 2014 bis 2017 ein Hinterziehungsversuch. Die Frau wehrte sich dagegen und argumentierte unter anderem, sie habe die Unterlagen freiwillig eingereicht und die Bussen seien zu hoch. Das Waadtländer Kantonsgericht wies ihre Klage ab.
Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Es hält fest, dass die Steuerpflichtige die Dokumente nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst auf Drängen der Behörden eingereicht hatte. Eine strafmindernde Selbstanzeige liege daher nicht vor. Auch die Höhe der Bussen sei nicht zu beanstanden: Da die hinterzogenen Steuerbeträge sehr erheblich waren und die Vergehen sich über sechs Jahre erstreckten, sei die festgesetzte Busse – leicht unterhalb des hinterzogenen Steuerbetrags – angemessen. Die Verfahrenskosten von 7'000 Franken gehen zu Lasten der Steuerpflichtigen.