Ein Versicherter hatte bei der CSS Krankenversicherung Prämien für die Monate November 2024 und Januar 2025 nicht bezahlt. Die CSS leitete deshalb ein Betreibungsverfahren ein und forderte insgesamt 638.70 Franken zuzüglich Verzugszinsen und Mahnspesen. Der Versicherte wehrte sich dagegen und brachte verschiedene Einwände vor – etwa, dass Zahlungen falsch verbucht worden seien oder dass eine noch nicht fällige Forderung für Mai 2025 in der Betreibung enthalten sei.
Das Kantonsgericht Luzern prüfte diese Einwände eingehend und kam zum Schluss, dass der Versicherte die ausstehenden Prämien tatsächlich nicht bezahlt hatte. Es stellte fest, dass die Prämien für Mai 2024 zwar verspätet, aber immerhin noch beglichen worden waren, und reduzierte die Forderung entsprechend. Die verbleibenden 638.70 Franken sowie die Verzugszinsen und Mahnspesen erachtete das Gericht als rechtmässig.
Dagegen zog der Versicherte ans Bundesgericht. Seine Eingaben – die laut Gericht erkennbar mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz verfasst worden waren – enthielten viele allgemeine Aussagen, gingen aber kaum konkret auf die Begründung des Kantonsgerichts ein. So bemängelte er zwar eine «widersprüchliche Aktenlage» und fehlende Transparenz bei der Zuordnung von Zahlungen, nannte aber keine konkreten Zahlungen, die den offenen Monaten hätten zugeordnet werden können. Auch seine Kritik an den Mahnspesen und Verzugszinsen blieb pauschal.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein: Wer vor Bundesgericht klagt, muss klar und konkret darlegen, wo das vorinstanzliche Urteil falsch liegt. Allgemeine oder austauschbare Kritik reicht nicht aus. Da der Versicherte dieser Anforderung nicht genügte, wurde sein Rechtsmittel ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen. Gerichtskosten wurden ihm ausnahmsweise keine auferlegt.