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IV-Rentner aus Aargau verliert seine halbe Invalidenrente

Ein Mann erhielt eine halbe IV-Rente, die auf einem fehlerhaften Gutachten beruhte. Die Richter bestätigen die Rentenaufhebung.

Publikationsdatum: 03. Juli 2026

Ein 1968 geborener Mann aus dem Kanton Aargau hatte sich 2020 erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet, nachdem ein erstes Gesuch 2014 abgewiesen worden war. Die IV-Stelle liess daraufhin ein umfassendes medizinisches Gutachten erstellen, das eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte. Dennoch sprach die IV-Stelle dem Mann ab Dezember 2020 eine halbe Invalidenrente zu – gestützt auf eine abweichende Einschätzung ihrer eigenen Ärztin, die eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit annahm.

Diese Rentengewährung hob die IV-Stelle Ende 2024 wieder auf, weil sie die ursprüngliche Verfügung als eindeutig falsch beurteilte. Die Ärztin hatte ihre abweichende Einschätzung nicht nachvollziehbar begründet und sich im Wesentlichen auf Berichte des behandelnden Psychiaters gestützt. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte die Aufhebung der Rente. Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte, die halbe Rente weiterhin zu erhalten.

Das Bundesgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass das ursprüngliche Gutachten trotz Vorbehalten gegenüber der beauftragten Gutachterstelle PMEDA – gegen die zwischenzeitlich eine behördliche Empfehlung ergangen war – als zuverlässig gelten darf. Denn es gab keine konkreten Hinweise, die dessen Schlüssigkeit in Frage stellten. Der behandelnde Psychiater hatte sich zudem so stark als Fürsprecher des Patienten positioniert, dass seinen Berichten nur sehr eingeschränkter Beweiswert zukommt. Ein nach der Rentenaufhebung erstellter Bericht eines Lungenfacharztes belegte zudem keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands.

Das Gericht kam zum Schluss, dass der Mann in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist und deshalb keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Gerichtskosten von 800 Franken werden ihm auferlegt, vorläufig aber vom Gericht übernommen, da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.

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Urteilsnummer: 8C_675/2025

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