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IV-Stelle scheitert: Invalider behält seine ganze Rente

Die IV-Stelle Zürich wollte einem Mann die Invalidenrente streichen. Die Richter bestätigten jedoch den Anspruch auf eine ganze Rente.

Publikationsdatum: 03. Juli 2026

Ein 1968 geborener Mann bezieht seit 2006 eine ganze Invalidenrente wegen psychischer Probleme. Die IV-Stelle des Kantons Zürich versuchte mehrfach, diese Rente zu kürzen oder ganz zu streichen. Im Jahr 2020 hob sie die Rente schliesslich auf, weil ein Gutachten ergeben hatte, dass der Mann seine Erkrankung bei der Untersuchung übertrieben dargestellt habe und sein Invaliditätsgrad nur noch 3 Prozent betrage.

Das Bundesgericht hatte diesen Entscheid 2023 jedoch teilweise aufgehoben. Es stellte fest, dass das übertriebene Darstellen der Beschwerden allein kein ausreichender Grund sei, die Rente zu streichen. Es wies den Fall ans Zürcher Sozialversicherungsgericht zurück, damit dieses prüfe, ob sich der Gesundheitszustand des Mannes seit 2010 tatsächlich wesentlich verbessert habe. Das kantonale Gericht kam 2024 zum Schluss, dass keine solche Verbesserung nachgewiesen sei, und bestätigte den Anspruch auf eine ganze Rente.

Dagegen wehrte sich die IV-Stelle erneut. Sie brachte neue Beweise vor – darunter Handelsregisterauszüge und Steuerakten –, die zeigen sollten, dass der Mann gegenüber dem Gutachter falsche Angaben gemacht habe, etwa über seine Kontakte zu seinen Töchtern und eine mögliche Erwerbstätigkeit. Die IV-Stelle argumentierte, das Gutachten sei deshalb nicht verlässlich und der Mann solle die Beweislast tragen. Das Bundesgericht wies diese Argumentation nun ab. Die neuen Unterlagen seien nicht geeignet, die Zuverlässigkeit des Gutachtens grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Schlussfolgerungen der Gutachter stützten sich auf eine umfassende klinische Untersuchung und nicht allein auf einzelne Angaben des Mannes.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die IV-Stelle mit ihrem Vorgehen auch die Grenzen des Verfahrens überschritten hatte: Fragen, die bereits im früheren Urteil abschliessend geklärt worden waren, konnten nicht erneut aufgerollt werden. Ein zusätzlich gestelltes Gesuch auf Wiederaufnahme des früheren Bundesgerichtsurteils wies das Gericht als verspätet ab. Der Mann behält damit seine ganze Invalidenrente. Die IV-Stelle muss die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen und dem Mann eine Entschädigung von 3000 Franken zahlen.

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Urteilsnummer: 8C_490/2024

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