Symbolbild

Grenchen muss selbst entscheiden, wie die Stadtpräsidiumswahl wiederholt wird

Die Wahl der Stadtpräsidentin von Grenchen wurde aufgehoben. Wie die Neuwahl genau abläuft, muss die Gemeinde nach kantonalem Recht selbst klären.

Publikationsdatum: 02. Juli 2026

Das Bundesgericht hatte am 17. Juni 2026 die Wahl von Susanne Sahli zur Stadtpräsidentin von Grenchen aufgehoben und die Einwohnergemeinde aufgefordert, eine neue Wahl anzusetzen. Kurz darauf wandte sich die Stadt Grenchen erneut ans Bundesgericht und bat um Klärung, was das Urteil konkret bedeutet: Muss nur der zweite Wahlgang vom 28. September 2025 wiederholt werden, oder ist die gesamte Wahl neu durchzuführen – also auch mit einem neuen ersten Wahlgang und einer neuen Ausschreibung?

Zusätzlich fragte die Gemeinde, ob bei einer Wiederholung des zweiten Wahlgangs auch neue Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen werden dürfen oder ob nur jene antreten können, die bereits am ursprünglichen zweiten Wahlgang teilgenommen hatten. Anlass für die Anfrage war unter anderem, dass der obsiegende Beschwerdeführer in der Presse angekündigt hatte, er werde eine Beschränkung auf den zweiten Wahlgang anfechten.

Das Bundesgericht wies das Gesuch ab. Es stellte klar, dass sein Urteil weder unklar noch zweideutig sei. Die Frage, wie nach einer Aufhebung einer Wahl vorzugehen ist, richtet sich nach kantonalem Recht – konkret nach dem Solothurner Gesetz über die politischen Rechte. Es sei nicht Aufgabe des Bundesgerichts, diese kantonalen Bestimmungen als erste und einzige Instanz auszulegen. Das sei Sache des Kantons und der Gemeinde selbst.

Grenchen muss die offenen Fragen zur Durchführung der Neuwahl also auf der Grundlage des kantonalen Rechts eigenständig beantworten – gegebenenfalls unter Einbezug der zuständigen kantonalen Behörden. Gerichtskosten wurden keine erhoben.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1G_1/2026

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