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Ehemann scheitert mit Klage gegen Trennungsvereinbarung

Ein Ehemann wollte eine gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung anfechten. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein, weil sie ungenügend begründet war.

Publikationsdatum: 02. Juli 2026

Ein Ehepaar schloss im Februar 2026 vor dem Richteramt Thal-Gäu eine Trennungsvereinbarung ab, die das Gericht gleichentags genehmigte. Der Ehemann war mit dem Ergebnis nicht einverstanden und zog den Entscheid ans Obergericht des Kantons Solothurn weiter – ohne Erfolg. Das Obergericht wies seine Berufung ab.

Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er machte geltend, seine Einkommenssituation habe sich erheblich verschlechtert. Er habe dies an der Eheschutzverhandlung dargelegt und mit Unterlagen belegt, doch das Gericht habe diese Dokumente ignoriert und stattdessen auf andere Unterlagen abgestellt. Damit sah er sein Recht auf ein faires Verfahren und das Willkürverbot verletzt.

Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten. Es stellte fest, dass sich der Ehemann in seiner Eingabe hauptsächlich gegen das Urteil des erstinstanzlichen Richteramts wandte – nicht aber gegen das Urteil des Obergerichts, das allein anfechtbar gewesen wäre. Mit den konkreten Erwägungen des Obergerichts zu seinen Einkommensverhältnissen setzte er sich nicht auseinander. Damit genügte seine Eingabe den formellen Anforderungen nicht.

Der Abteilungspräsident trat auf die Eingabe deshalb im vereinfachten Verfahren nicht ein. Der Ehemann muss die Gerichtskosten von 1'500 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_585/2026

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