Nach der Scheidung hatte ein Tessiner Gericht einen Mann verpflichtet, 51'000 Franken als Sicherheit für künftige Unterhaltszahlungen an seine Ex-Frau zu hinterlegen. Das Geld sollte auf einem auf seinen Namen lautenden Bankkonto blockiert werden, von dem monatlich 425 Franken direkt auf das Konto der Ex-Frau überwiesen werden sollten. Die Regelung dient dazu, die Unterhaltszahlungen für die nächsten zehn Jahre abzusichern.
Der Mann legte gegen diesen Entscheid Berufung ein und verlangte unter anderem, den Unterhaltsbeitrag ganz zu streichen. Er argumentierte, er sei bereits verpflichtet worden, seiner Ex-Frau 245'000 Franken im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Vermögens zu zahlen. Nun auch noch eine Sicherheit von 51'000 Franken hinterlegen zu müssen, sei eine unzulässige doppelte Belastung seines Vermögens. Das Tessiner Kantonsgericht wies die Berufung jedoch ab: Die beiden Zahlungen dienten unterschiedlichen Zwecken – die 245'000 Franken betrafen die Vermögensaufteilung, während die 51'000 Franken den laufenden Unterhalt sicherten.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er beharrte auf seinem Standpunkt, dass die Vorinstanz die Frage der doppelten Vermögensbelastung nicht ausreichend behandelt habe. Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass seine Eingabe den formalen Anforderungen nicht genügte: Er setzte sich nicht mit den detaillierten Begründungen des Kantonsgerichts auseinander und zeigte nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstosse.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein. Auch das Gesuch des Mannes, ihm die Gerichtskosten zu erlassen, weil er mittellos sei, wurde abgewiesen – mangels Aussicht auf Erfolg. Die Gerichtskosten von 500 Franken trägt er selbst.