Im Jahr 2018 unterzeichnete ein Mann einen Mietvertrag mit einer Genfer Aktiengesellschaft. Der Vertrag sah eine monatliche Miete von 2'400 Franken vor, zuzüglich Nebenkosten. Weder Miete noch Mietkaution wurden je bezahlt. Im Juli 2021 teilte der Mieter per E-Mail mit, er habe die Wohnung verlassen – gleichzeitig mit dem Ende seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei einer verbundenen Firma. Die Gesellschaft akzeptierte die Kündigung, bestand aber auf einer dreimonatigen Kündigungsfrist bis Ende November 2021.
Die Vermieterin klagte daraufhin auf Zahlung von rund 107'100 Franken für ausstehende Mietzinsen sowie auf Begleichung offener Nebenkostenabrechnungen. Das erstinstanzliche Mietgericht wies die Klage ab: Es kam zum Schluss, die Parteien hätten gar keinen echten Mietvertrag abschliessen wollen, sondern dem Mieter sei die Wohnung unentgeltlich als Dienstwohnung überlassen worden. Die Vermieterin legte dagegen Berufung ein.
Das Genfer Kantonsgericht hob dieses Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es befand, der Wortlaut des Vertrags sei eindeutig und spreche zusammen mit den übrigen Unterlagen klar für ein echtes Mietverhältnis. Zudem sei es nachvollziehbar, dass die Gesellschaft wegen der familiären Verbindungen zwischen ihrem Verwaltungsratspräsidenten und dem Mieter lange zugewartet hatte, bevor sie Forderungen stellte.
Gegen diesen Rückweisungsentscheid gelangte der Mieter ans Bundesgericht. Dieses trat auf die Eingabe jedoch nicht ein: Ein solcher Zwischenentscheid kann grundsätzlich erst zusammen mit dem abschliessenden Urteil angefochten werden. Der Mieter hatte zwar geltend gemacht, ihm entstehe durch den Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Das Gericht liess dieses Argument nicht gelten: Die bloss längere Verfahrensdauer und höhere Kosten gelten nicht als ausreichender Grund, um sofort ans Bundesgericht zu gelangen. Der Mieter muss die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.