Zwei Personen stehen vor dem Obergericht des Kantons Aargau in einem Strafverfahren. Die zuständige Verfahrensleiterin setzte die Berufungsverhandlung auf den 4. August 2026 an. Dagegen wehrten sich die beiden Angeklagten mit einer Eingabe ans Bundesgericht.
Sie verlangten unter anderem, dass frühere Urteile des Bezirksgerichts Muri sowie Entscheide der Justizleitung für nichtig erklärt werden. Ausserdem beantragten sie, das Verfahren an ein anderes Gericht zu überweisen, alle Mitglieder des Obergerichts wegen Befangenheit in den Ausstand zu versetzen und einem Mitglied der Justizleitung persönlich Kosten aufzuerlegen. Zusätzlich forderten sie eine Entschädigung von 6000 Franken zuzüglich Zins.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass Gegenstand des Verfahrens einzig die Rechtmässigkeit der Vorladung zur Berufungsverhandlung sei – alle weitergehenden Anträge gingen darüber hinaus. Zudem handle es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen sogenannten Zwischenentscheid, also eine verfahrensleitende Anordnung, die das Strafverfahren noch nicht abschliesst. Eine solche kann vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirkt. Die Angeklagten hatten zwar argumentiert, die Fortführung des Verfahrens vor einer angeblich unzuständigen und befangenen Instanz sowie die damit verbundene Offenlegung ihrer Verteidigungsstrategie stellten einen solchen Nachteil dar. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Die blosse Vorladung verpflichte sie weder zur Preisgabe von Verteidigungsmitteln noch entscheide sie über Zuständigkeit oder Befangenheit.
Der zeitliche und finanzielle Aufwand für die Teilnahme an der Verhandlung gelte lediglich als tatsächlicher, nicht als rechtlicher Nachteil. Die Eingabe war damit sowohl unzulässig als auch ungenügend begründet. Die Gerichtskosten von 800 Franken werden den beiden Angeklagten gemeinsam auferlegt.