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Kokain-Schmuggler könnte früher in den Strafvollzug wechseln

Ein zu 15 Jahren Haft verurteilter Drogenschmuggler wollte früher in den regulären Strafvollzug. Die Richter geben ihm nun recht: Die Kollusionsgefahr war nicht ausreichend belegt.

Publikationsdatum: 02. Juli 2026

Ein Mann wurde im Februar 2026 vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen schweren Drogenhandels zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und des Landes verwiesen. Ihm und zwei Mitangeklagten wurde vorgeworfen, gezielt in die Schweiz gereist zu sein, um einen Container mit rund 500 Kilogramm Kokain abzufangen und abtransportieren. Der Verurteilte befindet sich seit Februar 2023 in Haft.

Nach seiner Verurteilung beantragte er, vom Untersuchungshaft-Regime in den regulären Strafvollzug wechseln zu dürfen – was ihm mehr Rechte und einen anderen Alltag gebracht hätte. Sowohl das Strafgerichtspräsidium als auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft lehnten diesen Antrag ab. Sie begründeten dies mit der Gefahr, dass sich die drei Beschuldigten im laufenden Berufungsverfahren absprechen könnten, um ihre Aussagen zu koordinieren.

Das Bundesgericht kommt nun zum Schluss, dass diese Begründung nicht standhält. Zwar kann eine solche Absprachegefahr grundsätzlich ein Grund sein, den Wechsel in den regulären Vollzug zu verweigern. Doch angesichts des weit fortgeschrittenen Verfahrens – die erstinstanzliche Hauptverhandlung ist längst abgeschlossen – braucht es dafür konkrete Hinweise, etwa nachgewiesene Kontaktversuche zwischen den Beschuldigten. Solche fehlten hier. Zudem hatte das Kantonsgericht selbst festgehalten, dass allfällige neue Aussagen der Beschuldigten im Berufungsverfahren kaum noch entscheidende Bedeutung hätten – was die behauptete Gefahr einer Verdunkelung weiter entkräftet.

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Das Kantonsgericht muss nun prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für einen Wechsel in den vorzeitigen Strafvollzug erfüllt sind. Der Kanton Basel-Landschaft muss zudem den Anwalt des Verurteilten für das Verfahren vor Bundesgericht mit 1500 Franken entschädigen.

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Urteilsnummer: 7B_588/2026

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