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Kinder müssen nach Deutschland zurück – Vater scheitert mit Klage

Ein Vater hatte seine drei Kinder eigenmächtig von Deutschland in die Schweiz gebracht. Die Richter bestätigen die Rückführungspflicht.

Publikationsdatum: 02. Juli 2026

Ein ukrainischer Vater holte am 23. März 2026 seine drei Kinder in Lörrach (Deutschland) unter einem Vorwand ab – angeblich, um sie in den Kindergarten zu bringen. Stattdessen meldete er alle drei Kinder in Lörrach ab und reiste noch am selben Tag mit ihnen in die Schweiz, wo er seine Migrationsdokumente einreichte. Die Mutter hatte der Ausreise nicht zugestimmt. Das Familiengericht Lörrach sprach ihr daraufhin das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu und untersagte dem Vater, die Kinder ins Ausland zu verbringen.

Die Mutter wandte sich an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Rückführung der Kinder nach Deutschland. Das Obergericht gab ihr recht: Es stellte fest, dass der Vater die Kinder widerrechtlich in die Schweiz gebracht hatte, und verpflichtete ihn, die Kinder der Mutter zu übergeben. Zur Begründung führte es an, dass beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht innehatten und die Mutter dieses auch tatsächlich ausgeübt hatte. Eine Rückführung sei daher nach internationalem Recht – konkret dem Haager Übereinkommen über internationale Kindesentführung – zwingend.

Der Vater hatte argumentiert, er habe die Kinder schützen müssen, weil die Mutter sie misshandle. Das Obergericht fand dafür jedoch keinerlei objektive Anhaltspunkte. Es stellte lediglich einen tiefen Konflikt zwischen den Eltern fest. Umgekehrt hatte die Mutter dem Vater ihrerseits schwere häusliche Gewalt vorgeworfen. Das Gericht hielt fest, dass solche Fragen vom zuständigen Familiengericht in Lörrach zu klären seien – nicht im Rahmen eines Rückführungsverfahrens. Zum Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils hatte die Vollstreckungsbehörde die Rückführung der Kinder bereits vollzogen.

Der Vater gelangte schliesslich ans Bundesgericht. Er wiederholte im Wesentlichen seine Vorwürfe gegen die Mutter und verlangte, mit den Kindern in ein Schweizer Asylzentrum zurückkehren zu dürfen. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe nicht ein: Seine Beschwerde war unzureichend begründet, da er sich mit den Erwägungen des Obergerichts inhaltlich nicht auseinandergesetzt hatte. Gerichtskosten wurden keine erhoben, da in Kindesentführungsverfahren nach dem Haager Übereinkommen darauf verzichtet wird.

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Urteilsnummer: 5A_545/2026

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