Eine Arbeitnehmerin und ihre Kollegin verloren ihre Stelle, nachdem über ihren gemeinsamen Arbeitgeber, eine GmbH, im Februar 2025 der Konkurs eröffnet worden war. Beide beantragten daraufhin bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug eine sogenannte Insolvenzentschädigung – eine Zahlung, die ausstehende Löhne bei einem Firmenkonkurs ersetzen soll. Die Kasse lehnte beide Anträge ab. Die beiden Frauen reichten dagegen gemeinsam eine Eingabe beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein, in der sie klar für beide Personen Entschädigung forderten.
Das Verwaltungsgericht behandelte jedoch nur den Fall der Kollegin und wies deren Klage im März 2026 ab. Den Fall der zweiten Arbeitnehmerin nahm das Gericht gar nicht erst an die Hand. Als diese nachfragte, teilte das Gericht ihr per E-Mail mit, es sei in ihrer Sache nie ein Verfahren hängig gewesen. Die Frau zog daraufhin ans Bundesgericht und rügte, das Zuger Gericht habe ihr den Rechtsweg verweigert.
Das Bundesgericht gab der Arbeitnehmerin recht. Es stellte fest, dass aus der gemeinsamen Eingabe vom Januar 2026 klar hervorgehe, dass beide Frauen gegen die Ablehnung ihrer Entschädigungsansprüche vorgehen wollten. Das Zuger Verwaltungsgericht hätte daher auch den Fall der zweiten Frau prüfen und einen anfechtbaren Entscheid fällen müssen. Indem es dies unterliess, verweigerte es ihr den Zugang zu einem gerichtlichen Urteil in eigener Sache.
Das Bundesgericht wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug deshalb an, den Fall der Arbeitnehmerin unverzüglich aufzugreifen und so rasch wie möglich einen Entscheid zu fällen. Ob der Frau tatsächlich eine Insolvenzentschädigung zusteht, wird das Zuger Gericht nun inhaltlich prüfen müssen. Gerichtskosten wurden keine erhoben.